SATZUNG

vom 16.04.1989, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.03.2010.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)

Der Verein führt den Namen ,,Braunschweiger Kreis zur Förderung positiver Lebensgestaltung e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.

(3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung der geistigen, seelischen und körperlichen Gesundheit. Der Verein wendet sich an Menschen in allen Lebens- und Gesellschaftsbereichen.

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Kurse, Seminare, Beratungen und medizinische Vorträge über z.B.: Lebenshilfe durch das ,,Positive Denken" nach Dr. J. Murphy, Autogenes Training nach Prof. Dr. Dr. J.H. Schultz, Tiefenentspannungstechniken, Anti-Stress-Training, Mental-Training, Meditation, Yoga, allgemeine Selbsthilfemethoden, gesunde Ernährung und andere Themen zur Gesundheits- und Körperpflege.

Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, präventiv, d.h. vorbeugend tätig zu sein und damit einen Beitrag zum Wohle der Gemeinschaft und zur Förderung der Volksgesundheit zu leisten.

(4)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern führen diese Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

(4a)

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung (oder eines anderen, zu benennenden Organs) darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) zahlen. Der Umfang der Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Die Angemessenheit richtet sich nach der gemeinnützigen Zielsetzung des Vereins.

(5)

Bei Auflösung oder Aufhebung, bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Braunschweig mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(6)

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

(2)

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller keine Beschwerde erheben.

 

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch ordentliche Kündigung,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)

Die ordentliche Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Sie ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

(3)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

(4)

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Beirat zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Beirat innerhalb von zwei Monaten endgültig zu entscheiden. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

 

(1)

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt zurzeit jährlich 37 €. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2)

Die Beiträge werden durch Einzugsermächtigung vom Konto des Mitgliedes abgebucht.

(3)

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 6  Organe des Vereins

 

(1)

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung

d) Kassenprüfer

 

 

§ 7  Der Vorstand

 

 (1)

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, maximal aus 7 Mitgliedern.

(2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(3)

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich,  wenn die Zustimmung des Beirates hierzu schriftlich erteilt ist.

 

 

§ 8  Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.

2.  Einberufung der Mitgliederversammlung.

3.  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4.  Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.

5. Abschluss und Kündigung von Verträgen.

6.  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

(2)

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen.

 

 

§ 9  Amtsdauer des Vorstandes

 

(1)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2)

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(3)

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(4)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

§ 10  Beschlussfassung des Vorstandes
 

(1)

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, 

fernmündlich, per Fax oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3)

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(4)

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch per Telefon, Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(5)

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

§ 11  Der Beirat
 

(1)

Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.

(2)

Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.

(3)

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(4)

Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

(5)

Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6)

Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundfragen sowie in Fragen der Finanzierung und weiteren Förderung des Vereins. Die Empfehlung des Beirats sind für den Vorstand nicht bindend.

(7)

Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf statt.

(8)

Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000,00 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

(9)

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Beiratssitzung.

(10)

Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

(11)

Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§ 12  Die Mitgliederversammlung

 

(1)

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede   Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als vier fremde Stimmen vertreten.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands.

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung gem. § 2 Abs. 4 a dieser Satzung.

(3

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung              Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines             Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 13  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2)

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse trägt.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
 

 

§ 14  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2)

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(3)

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4)

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(5)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.  

(6)

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7)

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(8)

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

(9)

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(10)

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(11)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


 

§ 15  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

(1)

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2)

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

 

§ 16  Außerordentliche Mitgliederversammlung
 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
 

§ 16a  Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.  Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands oder Beirates sein. Wiederwahl ist zulässig.


 

§ 17  Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2)

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.